12.11.2025Wiederholte Gesetzesverstöße:
Stadt schließt drei Geschäftsräume in der Innenstadt
Wiederholt haben die Betreiber von zwei Gewerbebetrieben mit insgesamt drei Geschäftsräumen in der Göttinger Innenstadt gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen. Damit haben sich die Betreiber gewerberechtlich als unzuverlässig erwiesen, weshalb alle drei Geschäftsräume amtlich versiegelt wurden. Betroffen sind die Geschäftsräume des Betriebs „Smoke & Sweets“ in der Weender Straße 79 und Groner Straße 53 sowie der Gewerbebetrieb „Star Vapes“ in der Groner-Tor-Straße 29. Zugleich erfolgte einer eine sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung.
Nach umfangreichen Vorermittlungen durch die Polizeiinspektion Göttingen konnte festgestellt werden, dass eine die Maßnahmen rechtfertigende Unzuverlässigkeit der Gewerbetreibenden vorliegt: Beide Gewerbetreibende haben wiederholt und anhaltend entgegen der Gesetzeslage Tabakwaren an Minderjährige und Jugendliche verkauft. Dieser illegale Verkauf hielt auch nach der Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren und Strafverfahren weiterhin an. Die Vielzahl der eingeleiteten und auch rechtskräftigen Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafverfahren zeigen, dass die Betreiber die geltende Rechtsordnung eindeutig ablehnen und somit die Vorschriften der Gewerbeordnung nicht einhalten werden.
Jugendschutz hat Verfassungsrang
Die Gewerbetreibenden gefährden durch den anhaltenden und wiederholten Verkauf von Tabakwaren an Minderjährige und Jugendliche in eklatanter Weise die Gesundheit dieser besonders vulnerablen und von der Verfassung geschützte Personengruppe. Eine Gewerbeuntersagung ist nach der Rechtsprechung dann vorzunehmen, wenn ein Gewerbetreibender nachhaltig Vorschriften des Jugendschutzrechts durch Abgabe von Tabakwaren an Minderjährige missachtet. Das machte das entschiedene Einschreiten durch die Stadt Göttingen mit Unterstützung der Polizeiinspektion Göttingen erforderlich. Vor Ort waren außerdem das Hauptzollamt Braunschweig, das Finanzamt Göttingen und das Veterinäramt für den Landkreis und die Stadt Göttingen.
Siegelbruch gilt als Straftat
Sollte ein Siegel gebrochen werden, würde dies eine Straftat darstellen und eine umgehende erneute Versiegelung sowie die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro gegen die Gewerbetreibenden nach sich ziehen.