18.12.2024Böllerverbot in der Göttinger Innenstadt
Zum Schutz von Menschen und Gebäuden gilt zur Jahreswende 2024/2025 in der gesamten Göttinger Innenstadt wieder ein Verbot für Feuerwerkskörper der Kategorie F2. Innerhalb der Wallanlagen und auf dem Wall einschließlich des Albani-Parkplatzes darf am Dienstag, 31. Dezember 2024, und am Mittwoch, 1. Januar 2025 kein Feuerwerk der Kategorie F2 gezündet werden. Für die restlichen Tage im Jahr ist das Abfeuern von Produkten dieser Kategorie ohnehin grundsätzlich verboten.
Wer gegen das sogenannte Böllerverbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen. Die Stadt Göttingen und die Polizeiinspektion Göttingen werden gemeinsam entsprechende Kontrollen durchführen: Bereits am frühen Abend des 31. Dezember werden Streifenteams der Polizei in der Innenstadt unterwegs sein, die Situation beobachten und bei Verstößen ggf. Verwarnungsgelder festsetzen sowie Böller beschlagnahmen. Ziel der Streifen ist es vor allem, zu informieren und dadurch präventiv zu wirken. Darüber hinaus will die Stadt schriftlich auch alle Verkaufsstellen für Feuerwerkskörper unterrichten.
Bereits in den letzten Jahren war der Einsatz von Feuerwerk der Kategorie F2 in der Innenstadt verboten. Mit einer entsprechenden Anordnung können Polizei und Ordnungskräfte einfacher durchgreifen, wenn sie den Einsatz von verbotenem Feuerwerk bemerken. Das 2016 erstmals verfügte Verbot wurde bei den letzten Jahreswechseln weitgehend eingehalten.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 sind erkennbar an der Kennzeichnung „Kat. F2“ und dürfen in diesem Jahr nur vom 28. bis zum 31. Dezember verkauft werden. Das Abbrennen dieser Feuerwerkskörper ist ausschließlich am 31. Dezember sowie am 1. Januar erlaubt, allerdings nur außerhalb der Innenstadt.
Zur Kategorie F2 zählen Feuerwerke, insbesondere Kleinfeuerwerke wie Feuerwerksbatterien, Einzelraketen, Schwärmer, Feuertöpfe, Leuchtfeuerwerk, Flugartikel, Knallkörper usw. Auf den Verkaufsverpackungen ist die Kategorie angegeben, so dass bereits beim Kauf grundsätzlich Klarheit herrschen sollte, dass diese Produkte in der Silvesternacht nicht in der Innenstadt abgefeuert werden dürfen.
Die entsprechende Allgemeinverfügung zum Böllerverbot wurde im Amtsblatt 23/2024 vom Montag, 16. Dezember 2024, veröffentlicht.